Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 07.03.2006

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 27.06.2006 - 8 U 106/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6363
OLG Zweibrücken, 27.06.2006 - 8 U 106/05 (https://dejure.org/2006,6363)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.06.2006 - 8 U 106/05 (https://dejure.org/2006,6363)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 8 U 106/05 (https://dejure.org/2006,6363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses infolge des Vorliegens formeller Fehler; Zustimmung zu einer beschlossenen Zahlungsverpflichtung eines Komplementärs aus Gründen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ; Fristen für die Geltendmachung von Beschlussmängeln ...

  • Judicialis

    ZPO § 511 Abs. 1; ; ZPO § ... 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; HGB § 161 Abs. 2; ; HGB § 162 Abs. 1; ; HGB § 149 Satz 2; ; HGB § 171; ; HGB § 171 Abs. 1; ; HGB § 172; ; AktG § 246 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhung der Pflichteinlage einer KG nach Gesellschafterbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1907
  • ZIP 2007, 1951
  • NZI 2007, 44
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.11.1984 - II ZR 111/84

    Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschaft bei einer Publikums-KG

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.06.2006 - 8 U 106/05
    Diese Pflicht kann auf Mitwirkung bei der Auflösung, aber auch auf die Durchführung geeigneter Sanierungsmaßnahmen zielen bzw. solche Maßnahmen, die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, insbesondere zur Erhaltung des Geschaffenen, dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (BGH NJW 1985, 974 ff., 975; Karsten Schmidt, aaO., § 105 Rdnr. 192).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05 - 30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8078
OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05 - 30 (https://dejure.org/2006,8078)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 U 106/05 - 30 (https://dejure.org/2006,8078)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07. März 2006 - 8 U 106/05 - 30 (https://dejure.org/2006,8078)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 125 Satz 2
    Vereinbarte Beurkundungsform zu Beweiszwecken für Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft durch privatschriftliche Erklärung; Wirksamkeit eines Vollstreckungstitels; Geschäftsbesorgung der rechtlichen Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells; ...

  • Judicialis

    BGB § 125 Satz 2; ; BGB § ... 126; ; BGB § 134; ; BGB § 139; ; BGB § 154 Abs. 2; ; BGB § 171; ; BGB § 172; ; BGB § 181; ; BGB § 488; ; BGB § 714; ; BGB § 774; ; BGB § 781; ; ZPO § 129 Abs. 1; ; ZPO § 511; ; ZPO § 513; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 529; ; ZPO § 533; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; ZPO § 767; ; ZPO § 767 Abs. 1; ; HGB §§ 128 ff.; ; HGB § 129; ; HGB § 130; ; RBerG § 1; ; HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 3; ; VerbrKrG § 1 Abs. 1; ; VerbrKrG § 3 Abs. 1 Nr. 2; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; VerbrKrG § 9 Abs. 1; ; AGBG § 3; ; AGBG § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Möglichkeit der wirksamen Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft durch privatschriftliche Erklärung trotz eines Vorbehaltes, die vorgesehenen Vertragsbedingungen in notarieller Form abzuschließen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 396/03

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05
    Sie können aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden, die mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden werden kann (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 15 m. w. N., zit. nach juris).

    Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i. V. mit § 134 BGB auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 17, zit. nach juris; NJW 2005, 2985 ff., Rdnr. 14, zit. nach juris; jeweils m. w. N.).

    b) Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin inhaltlich eine Prozessvollmacht darstellt, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 18, zit. nach juris; NJW 2005, 2985 ff., Rdnr. 15, zit. nach juris; jeweils m. w. N.).

    Da diese Regelung nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien lediglich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, also reinen Beweiszwecken dienen sollte, kommen die Auslegungsregeln der §§ 125 Satz 2, 154 Abs. 2 BGB nicht zum Tragen (vgl. BGH WM 2004, 372 ff., Rdnr. 31; WM 2005, 1698, Rdnr. 23, jeweils zit. nach juris).

    Aus Gründen des Gläubigerschutzes kommt lediglich eine außerordentliche Kündigung der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft für die Zukunft in Betracht (vgl. BGH WM 2004, 372 ff., Rdnr. 31; WM 2005, 1698, Rdnr. 23, jeweils zit. nach juris).

    dd) Ob die Beitrittserklärung der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerruflich ist, kann offen bleiben, weil auch insoweit jedenfalls die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 24, zit. nach juris).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besitzt die - wie hier - einen geschlossenen Immobilienfonds verwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine eigene Rechts- und Parteifähigkeit und haften ihre Gesellschafter für die für die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten gemäß §§ 128 ff. HGB analog auch persönlich sowie mit ihrem ganzen Privatvermögen (vgl. BGH WM 2005, 1698, Rdnr. 25 m. w. N., zit nach juris).

    Die Übertragung aller zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Aufgaben und die Erteilung der dazu erforderlichen umfassenden Abschlussvollmacht begegnen keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere verstoßen sie nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 21, zit. nach juris).

    Selbst wenn - was nicht der Fall war - der Dr. W. Geschäftsbesorgungs GmbH, die nicht Gesellschafterin der Grundstücksgesellschaft war, als neuer Geschäftsbesorgerin eine umfassende Vollmacht für die Grundstücksgesellschaft erteilt worden wäre, hätte diese nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 21, zit. nach juris).

    Weiter heißt es in dem Schreiben der Beklagten vom 12.9.1995: "Wunschgemäß bestätigen wir, dass die Haftung der Gesellschafter an den für die 'GbR' aufgenommenen Darlehen auf den Anteil ihrer Beteiligung an der Gesellschaft beschränkt ist." Es unterliegt keinem berechtigten Zweifel, dass die Beschränkung der Gesellschafterhaftung auf die jeweilige Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach dem Willen der Vertragsparteien ein entsprechendes Schuldanerkenntnis sowie eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung voraussetzt (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 27, zit. nach juris).

    Die Kläger handeln daher ihren eigenen Interessen zuwider, wenn sie sich auf eine fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer auf ihre Beteiligungsquote beschränkten Unterwerfungserklärung berufen und damit ihre unbeschränkte Inanspruchnahme als Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft in Kauf nehmen (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 27, zit. nach juris).

    cc) Dass sich ein mit dem persönlichen Kreditnehmer identischer Grundschuldbesteller für Bankschulden der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen unterwerfen muss, entspricht jahrzehntelanger und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligter Praxis; soweit dies formularvertraglich geschieht, liegt hierin kein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 26 m. w. N.; WM 2006, 177 ff., Rdnr. 21, jeweils zit. nach juris).

    Da die Kläger der R. GmbH insoweit eine nichtige prozessuale Vollmacht erteilt haben, müssten sie deren Erklärung gegenüber der Beklagten genehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; die Kläger sind deshalb gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Vorteile zu ziehen (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 27 m. w. N., zit. nach juris).

    Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind insbesondere durch Urteile des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus jüngerer Zeit geklärt (vgl. BGH WM 2004, 372 ff.; WM 2005, 1698 ff.; WM 2006, 177 ff.).

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 421/02

    Unterwerfung eines BGB -Gesellschafters unter die sofortige Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05
    Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht auch eine Genehmigung der von der R. GmbH für die Kläger abgegebenen Vollstreckungsunterwerfungserklärung durch die Kläger verneint (vgl. hierzu BGH WM 2004, 372 ff., Rdnr. 27, zit. nach juris).

    Da diese Regelung nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien lediglich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, also reinen Beweiszwecken dienen sollte, kommen die Auslegungsregeln der §§ 125 Satz 2, 154 Abs. 2 BGB nicht zum Tragen (vgl. BGH WM 2004, 372 ff., Rdnr. 31; WM 2005, 1698, Rdnr. 23, jeweils zit. nach juris).

    Aus Gründen des Gläubigerschutzes kommt lediglich eine außerordentliche Kündigung der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft für die Zukunft in Betracht (vgl. BGH WM 2004, 372 ff., Rdnr. 31; WM 2005, 1698, Rdnr. 23, jeweils zit. nach juris).

    Alleinige Vertragspartnerin der Beklagten war die nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung rechts- und parteifähige Grundstücksgesellschaft, die als solche nicht aufklärungsbedürftig war (vgl. BGH WM 2004, 372 ff., Rdnr. 20, zit. nach juris).

    Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind insbesondere durch Urteile des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus jüngerer Zeit geklärt (vgl. BGH WM 2004, 372 ff.; WM 2005, 1698 ff.; WM 2006, 177 ff.).

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 402/03

    Beschränkung der darlehensvertraglichen Haftung der Gesellschafter einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05
    bbb) Diese Vereinbarungen sind dahin zu verstehen, dass die R. GmbH als Geschäftsführerin der Grundstücksgesellschaft nicht nur deren persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Höhe des vollen Grundschuldbetrages erklärt hat, sondern darüber hinaus auch entsprechende, auf die jeweiligen Beteiligungsquoten beschränkte Erklärungen der Gesellschafter abgegeben hat (vgl. BGH WM 2006, 177 ff., Rdnr. 18, zit. nach juris).

    Die mit der kreditgebenden Bank getroffene Abrede stellt daher für die Gesellschafter bei wertender Betrachtung keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar (vgl. BGH WM 2006, 177 ff., Rdnr. 19 ff., zit. nach juris).

    cc) Dass sich ein mit dem persönlichen Kreditnehmer identischer Grundschuldbesteller für Bankschulden der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen unterwerfen muss, entspricht jahrzehntelanger und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligter Praxis; soweit dies formularvertraglich geschieht, liegt hierin kein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 26 m. w. N.; WM 2006, 177 ff., Rdnr. 21, jeweils zit. nach juris).

    Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind insbesondere durch Urteile des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus jüngerer Zeit geklärt (vgl. BGH WM 2004, 372 ff.; WM 2005, 1698 ff.; WM 2006, 177 ff.).

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05
    aaa) Zwar kann das Verbraucherkreditgesetz auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, anwendbar sein (vgl. BGH NJW 2002, 368 ff., Rdnr. 11 ff., zit. nach juris).

    Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (vgl. BGH NJW 2002, 368 ff., Rdnr. 23, zit. nach juris).

    Ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand danach insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH NJW 2002, 368 ff., Rdnr. 24, zit. nach juris).

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05
    Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i. V. mit § 134 BGB auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 17, zit. nach juris; NJW 2005, 2985 ff., Rdnr. 14, zit. nach juris; jeweils m. w. N.).

    b) Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin inhaltlich eine Prozessvollmacht darstellt, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann (vgl. BGH WM 2005, 1698 ff., Rdnr. 18, zit. nach juris; NJW 2005, 2985 ff., Rdnr. 15, zit. nach juris; jeweils m. w. N.).

    aaa) Auf die Nichtigkeit des zwischen den Klägern und der R. GmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und die daraus resultierende Nichtigkeit der der R. GmbH von den Klägern erteilten Vollmacht kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die Frage, ob trotz der Nichtigkeit der Vollmacht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG die §§ 171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht anwendbar sind (bejahend: BGH NJW 2005, 664 ff., Rdnr. 27 ff.; NJW 2005, 2985 ff., Rdnr. 21, 28 ff.; a.A.: BGH NJW 2004, 2736 ff., Rdnr. 16 für die Fälle des kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation).

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05
    aaa) Auf die Nichtigkeit des zwischen den Klägern und der R. GmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und die daraus resultierende Nichtigkeit der der R. GmbH von den Klägern erteilten Vollmacht kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die Frage, ob trotz der Nichtigkeit der Vollmacht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG die §§ 171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht anwendbar sind (bejahend: BGH NJW 2005, 664 ff., Rdnr. 27 ff.; NJW 2005, 2985 ff., Rdnr. 21, 28 ff.; a.A.: BGH NJW 2004, 2736 ff., Rdnr. 16 für die Fälle des kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation).

    Abgesehen hiervon sind ein Kreditvertrag und ein - wie hier - finanziertes Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als ein zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundenes Geschäft anzusehen (vgl. BGH NJW 2005, 664 ff., Rdnr. 29, zit. nach juris).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2005 - 9 U 65/04

    Vollmacht: Unwirksamkeit als Folge eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05
    Das folgt schon daraus, dass die R. GmbH als Geschäftsführerin der Grundstücksgesellschaft beim Abschluss von Verträgen für diese keine fremden, sondern aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung eigene Rechtsangelegenheiten wahrnahm (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 8.9.2005 - 9 U 65/04, Umdruck S. 12 = GA 763).

    Ebenso wie der erkennende Senat haben andere Oberlandesgerichte über Vollstreckungsgegenklagen anderer Gesellschafter derselben Grundstücksgesellschaft entschieden (OLG F., Urt. v. 8.9.2005 - 9 U 65/04 = GA 737 - 750; OLG Koblenz, Urt. v. 2.11.2005 - 1 U 1293/04 = GA 752 - 778).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05
    aaa) Auf die Nichtigkeit des zwischen den Klägern und der R. GmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und die daraus resultierende Nichtigkeit der der R. GmbH von den Klägern erteilten Vollmacht kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die Frage, ob trotz der Nichtigkeit der Vollmacht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG die §§ 171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht anwendbar sind (bejahend: BGH NJW 2005, 664 ff., Rdnr. 27 ff.; NJW 2005, 2985 ff., Rdnr. 21, 28 ff.; a.A.: BGH NJW 2004, 2736 ff., Rdnr. 16 für die Fälle des kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation).
  • OLG Koblenz, 02.11.2005 - 1 U 1293/04
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05
    Ebenso wie der erkennende Senat haben andere Oberlandesgerichte über Vollstreckungsgegenklagen anderer Gesellschafter derselben Grundstücksgesellschaft entschieden (OLG F., Urt. v. 8.9.2005 - 9 U 65/04 = GA 737 - 750; OLG Koblenz, Urt. v. 2.11.2005 - 1 U 1293/04 = GA 752 - 778).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 283/03

    Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 8 U 106/05
    Ob und unter welchen Voraussetzungen die einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 130 HGB auch für die bereits vor ihrem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einzustehen haben (vgl. hierzu BGH WM 2006, 187 ff.), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da die hier in Rede stehenden Darlehensverbindlichkeiten der Grundstücksgesellschaft erst nach dem Beitritt der Kläger durch Abschluss der beiden Darlehensverträge mit der Beklagten begründet worden sind.
  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2006 - 20 O 1/04

    Angriffe gegen die Wirksamkeit eines Vollstreckungstitels als Gegenstand einer

    Für ihn dürften die mit dem Fondsbeitritt verfolgten finanziellen und steuerlichen-Zweck im Vordergrund gestanden haben, weshalb ein Einheitlichkeitswille nicht angenommen werden kann (vgl. dazu auch Urteil des OLG München vom 25. Januar 2006, 27 U 445/05, Urteil des OLG Saarbrücken vom 07.03.2006, 8 U 106/05 , Verfügung des OLG Frankfurt vom 5. April 2006, 23 U 192/05 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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